Quellensteuer

Quellensteuer für ausl?ndische Staatsangeh?rige

Für ausl?ndische Staatsangeh?rige mit Wohnsitz in der Schweiz sowie für Grenzg?ngerinnen und Grenzg?nger wird das Einkommen an der Quelle besteuert. Die Steuer wird monatlich direkt vom Lohn – an der Quelle – in Abzug gebracht. Der Arbeitgeber (die ETH Zürich) überweist die Steuern an die zust?ndige Steuerbeh?rde in der Schweiz.

Von der Quellensteuerpflicht ausgenommen

Nicht quellensteuerpflichtig sind ausl?ndische Staatsangeh?rige mit Niederlassungsbewilligung C oder ausl?ndische Staatsangeh?rige, dessen Partnerin oder Partner über die Schweizer Staatsbürgerschaft  oder über die Niederlassung C verfügt. Diese Personen werden in der gemeinsamen ordentlichen Veranlagung besteuert.

Quellensteuertarife

Die H?he des Quellensteuerabzugs ist in Tarifen geregelt. Der anwendbare Tarif richtet sich nach den pers?nlichen Verh?ltnissen der quellensteuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Auszahlung, ?berweisung, Gutschrift oder F?lligkeit der steuerbaren Leistung. ?nderungen, die eine neue Tarifeinstufung bedingen (z. B. Heirat, Scheidung, Trennung, Konfessionswechsel, Geburt von Kindern, Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbst?tigkeit der Ehegattin / des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin / des eingetragenen Partners), werden bei der Quellenbesteuerung ab Beginn des auf die ?nderung folgenden Monats entsprechend berücksichtigt. Die Tarifs?tze sind in den Kantonen unterschiedlich hoch.

Gew?hrung von Kinderabzügen

Der Kinderabzug ergibt sich aus der Anzahl minderj?hriger oder in beruflicher bzw. schulischer Erstausbildung stehender Kinder, für deren Unterhalt die Arbeitnehmenden zur Hauptsache aufkommen.

Kirchensteuer

Arbeitnehmende haben - unabh?ngig von ihrem Wohnsitz - im Quellensteuerverfahren gem?ss ihrer Konfession die Kirchensteuer zu entrichten. Die Kirchensteuerpflicht gilt für die drei Landeskirchen der Schweiz, respektive die Konfessionen: R?misch-?katholisch, christ-?katholisch und evangelisch-?reformiert. In den Tarifbezeichnungen wird eine Kirchenpflicht mit einem zus?tzlichen Buchstaben abgebildet:

AY    Tarif A mit Kirchensteuerpflicht (Y = Yes)
AN    Tarif A ohne Kirchensteuerpflicht (N = No)

Festsetzung des Quellensteuertarifs und Berechnung

Der Quellensteuertarif wird durch die Arbeitgeberin gem?ss den pers?nlichen Verh?ltnissen der Arbeitnehmenden festgesetzt. Seit Einführung der Quellensteuerreform per 1. Januar 2021 müssen s?mtliche Bruttoerwerbseinku?nfte aller Besch?ftigungen, inklusive Ersatzeinku?nfte, der quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden für die Berechnung der Satzbestimmung (Quellensteuertarif) herangezogen werden. Das heisst, dass beispielsweise bei Personen, mit mehreren Teilzeitbesch?ftigungen bei verschiedenen Arbeitgeberinnen, eine Einkommenshochrechnung auf dem Gesamteinkommen zur Anwendung kommt.

Weitere Informationen zur Besteuerung im Kanton Zürich finden Sie externe Seite hier.

Ordentliche Veranlagung

Bei einem Bruttoeinkommen von mehr als CHF 120'000 pro Jahr wird von Amtes wegen externe Seite nachtr?glich eine Steuerveranlagung durchgeführt.

Nachtr?gliche ordentliche Veranlagung auf Antrag (NOV)

Ein allf?lliger externe Seite Antrag für eine nachtr?gliche ordentliche Veranlagung (NOV) kann im Folgejahr bis 31. M?rz beim zust?ndigen kantonalen Steueramt (Wohnsitzkanton) eingereicht werden.

Berechnen Sie die H?he Ihrer Quellensteuer

Mit Hilfe des Lohnrechners k?nnen Sie Ihre Lohnabzüge und auch die Quellensteuer berechnen.

Lohnrechner
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Bitte beachten Sie:
Dies ist keine ?ffentliche Informationsstelle zum Thema Steuern. Die Angaben auf dieser Seite dienen der Information von Mitarbeitenden und Studierenden der ETH Zürich und sind ohne Gew?hr. Die zugrundeliegenden Regelungen k?nnen sich seit der letzten Prüfung dieser Angaben ver?ndert haben. Für rechtsverbindliche Informationen konsultieren Sie bitte die zust?ndige Beh?rde.

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