Vorrang von inländischen Arbeitnehmenden

Bei der Rekrutierung für technische und administrative Stellen haben inl?ndische Arbeitnehmende Vorrang. Arbeitnehmende aus Drittstaaten k?nnen gem?ss externe Seite Art. 21 des Ausl?nder- und Integrationsgesetzes (AIG) für eine nicht-wissenschaftliche Stelle nur angestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Stelle trotz umfassender Suchbemühungen nicht mit geeigneten inl?ndischen oder EU/EFTA-Arbeitnehmenden besetzt werden kann.

Wissenschaftliche Stellen sind von dieser Regelung ausgenommen.

Als inl?ndische Arbeitnehmende gelten alle Personen, die in der Schweiz einen geregelten Aufenthalt haben und zum Arbeitsmarkt zugelassen sind.

  • Schweizer:innen
  • Ausl?nder:innen mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)
  • Ausl?nder:innen mit Aufenthaltsbewilligung, die zur Ausübung der Erwerbst?tigkeit berechtigt (Ausweis B, inkl. anerkannte Flüchtlinge)
  • Vorl?ufig aufgenommene Personen (Ausweis F)
  • Personen, denen vorübergehend Schutz gew?hrt wird und die eine Bewilligung zur Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit besitzen (Ausweis S) 
  • alle Personen aus Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen geschlossen wurde (Ausweis L und B oder C)

Weitere Informationen finden Sie auf der externe Seite Webseite des Staatssekretariats für Migration.

Gerne verweisen wir auch auf die ?bersicht der ETH Zürich mit den Download notwendigen Unterlagen für eine Anstellung (PDF, 605 KB).

Der Ablauf im Rekrutierungsprozess

  1. Wenn davon auszugehen ist, dass für eine technische oder administrative Stelle keine geeigneten inl?ndischen Kandidat:innen gefunden werden k?nnen, meldet das Recruiting-Team die Stelle vorsorglich bei den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und dem European Employment System (EURES).
  2. Das Recruiting-Team oder Ihr:e HR Partner:in informiert Sie (Hiring Manager:in) über den Vorrang inl?ndischer Arbeitnehmender.
  3. Bei der Auswahl der Bewerbenden müssen zun?chst Personen aus dem inl?ndischen Arbeitsmarkt sowie den Arbeitsm?rkten der EU/EFTA-L?nder berücksichtigt werden. Nutzen Sie hierzu die Information zu Nationalit?t(en) sowie Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung, die im Rekrutierungstool für alle Bewerbenden hinterlegt sind.
  4. Falls keine geeigneten inl?ndischen Kandidat:innen gefunden werden, kann ein Gesuch für eine Arbeitsbewilligung für eine Person aus einem Drittstaat gestellt werden.

Arbeitbewilligung für Angeh?rige eines Drittstaates beantragen

Für das Gesuch sind verschiedene Nachweise erforderlich.

Das Recruiting-Team stellt die folgenden Dokumente zur Verfügung:

  • Publikationsbest?tigungen vom RAV und EURES
  • Nachweis über die Publikationsdauer bei den übrigen Plattformen
  • Liste der Bewerber:innen mit detaillierten Angaben zu Nationalit?t, Ausbildung/Qualifikation und Datum der Bewerbung

Sie als Hiring Manager erstellen folgende Unterlagen:

  • Begründungsschreiben, warum nur die Person aus dem Drittstaat (im Vergleich zu den inl?ndischen Bewerbenden) in Frage kommt
  • Liste der Bewerber:innen mit einer kurzen Begründung pro Kandidat:in, warum diese:r eine Absage erhalten hat

Ihre HR-Sachbearbeitung kümmert sich sodann um die Einreichung des Gesuchs.

 

 

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